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Das OLG Hamburg hat entschieden: DSGVO-Verstöße sind wettbewerbsrechtlich abmahnbar

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Es muss im Einzelfall geprüft werden

Wieder einmal ist eine neue Entscheidung im Fall der DSGVO gefallen: Das OLG Hamburg hat festgestellt, dass Verstöße gegen die DSGVO als Wettbewerbsverstöße abmahnbar sein können. Damit ist dieses Gericht nun das zweite, welches diese Auffassung vertritt. Das LG Würzburg vertrat ebenfalls diese Ansicht, das LG Bochum wiederum nicht.  

Da das OLG Hamburg die bislang höchste Instanz ist, die in einem solchen Streitfall entschieden hat, werden sich viele an dieser Entscheidung orientieren. Das Fazit des Urteils ist jedoch, dass von Fall zu Fall erneut geprüft werden muss, ob die DSGVO-Norm, gegen die verstoßen wird, auch als eine sogenannte Marktverhaltensregel einzustufen ist. Denn ist dies der Fall, so steht auch einer Abmahnung durch Konkurrenten nichts im Weg.

So ist nun also zu erwarten, dass in Zukunft noch einige Abmahnungen eingehen werden. Die Entscheidung des OLG wird in der nächsten Zeit als Maßstab zu nehmen – zumindest so lange, bis es neue Urteile gibt.

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